Ermittlung von Niederschlagswassergebühr (vgl. § 10 a Abs. 1 BGS/EWS):
Die Ermittlung der Gebühr erfolgt nach der reduzierten Fläche (s. § 10 a Abs. 1 und 2 BGS/EWS; reduzierte Fläche = Grundbuchfläche x Gebietsabflussbeiwert).
Es wird vermutet, dass aus dieser pauschalierten Fläche das Niederschlagswasser in den Kanal eingeleitet wird oder abfließt.
Berechnungsbeispiel einer Bemessungsgrundlage:
Grundbuchfläche: 3.000 m²
Gebietsabflussbeiwert: 0,50 (s. § 10 a Abs. 2 BGS/EWS)
= reduzierte Fläche: 1.500 m²
Die „Vermutungsfläche“ kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche von der aus Niederschlagswasser in den Kanal eingeleitet wird oder abfließt, um mindestens 20 % oder um mindestens 400 m² von der reduzierten Fläche abweicht (Nachweis = Antrag auf Einzelveranlagung).
Bei Sickerschacht mit Überlauf zum Kanal,
sind pro m³ Stauraum 25 m² von der reduzierten Fläche oder abflusswirksamen Fläche abzuziehen (vgl. § 10 a Abs. 3 BGS/EWS).
Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,27 € pro m² pro Jahr.
Beitrags- und Gebührensatzung (BGS) zur Entwässerungssatzung (EWS) Download
Antrag auf Einzelveranlagung Download |