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>>Niederschlagswassergebühr

Ermittlung von Niederschlagswassergebühr (vgl. § 10 a Abs. 1 BGS/EWS):

 

Die Ermittlung der Gebühr erfolgt nach der reduzierten Fläche (s. § 10 a Abs. 1 und 2 BGS/EWS; reduzierte Fläche = Grundbuchfläche x Gebietsabflussbeiwert).

Es wird vermutet, dass aus dieser pauschalierten Fläche das Niederschlagswasser in den Kanal eingeleitet wird oder abfließt.

 

Berechnungsbeispiel einer Bemessungsgrundlage:

Grundbuchfläche: 3.000 m²

Gebietsabflussbeiwert: 0,50 (s. § 10 a Abs. 2 BGS/EWS)

= reduzierte Fläche: 1.500 m²

 

Die „Vermutungsfläche“ kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche von der aus Niederschlagswasser in den Kanal eingeleitet wird oder abfließt, um mindestens 20 % oder um mindestens 400 m² von der reduzierten Fläche abweicht (Nachweis = Antrag auf Einzelveranlagung).

 

Bei Sickerschacht mit Überlauf zum Kanal,

sind pro m³ Stauraum 25 m² von der reduzierten Fläche oder abflusswirksamen Fläche abzuziehen (vgl. § 10 a Abs. 3 BGS/EWS).

 

Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,27 € pro m² pro Jahr.

 

 

Beitrags- und Gebührensatzung (BGS) zur Entwässerungssatzung (EWS) Download

Antrag auf Einzelveranlagung Download

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