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>>Hundesteuer

Die Hundesteuer gilt als örtliche Aufwandssteuer, die in der Bundesrepublik Deutschland flächendeckend erhoben wird. Da grundsätzlich der Gemeinderat (bzw. Stadtrat) über die Höhe der Hundesteuer entscheidet, ergeben sich je nach Kommune unterschiedliche Steuerbeträge.

Grundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die Hundesteuersatzung.

Als Jahressteuer wird die Hundesteuer jeweils für ein Kalenderjahr erhoben, also für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres. Sie ist daher auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Jahres eingetreten  oder bereits im Laufe des Jahres weggefallen ist. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Hund bis zum 31.12. noch nicht älter als vier Monate ist oder ein steuerpflichtiger Hund in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten im Kalenderjahr gehalten wurde.

Wann muss ich meinen Hund anmelden?  Wer im Gemeindegebiet einen über vier Monate alten Hund hält, ist verpflichtet diesen anzumelden. Hundehalter ist auch, wer einen Hund bei sich aufgenommen hat, obwohl er ihm selber nicht gehört. Bei jeder Anmeldung wird ein Hundezeichen ausgegeben, das auch getragen werden sollte, um den Hund eindeutig zu identifizieren.

                            Download Anmeldung           Download Abmeldung

Steuersatz:

 Voller Steuersatz:                                    30,- €  (für Ersthund)

 Ermäßigter Steuersatz:                          15,- €   (für Ersthund)

 Jeder weitere Hund:                               50,- €  / bzw. 25 €
 Kampfhundesteuer:                              400,- €

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Hr.Gruß Telefon: 0871/303-24 oder besuchen uns im Rathaus Zimmer-Nr. 09.

                                                   

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