Bei der Gemeindeverwaltung gehen vielfach Anrufe von Vermietern oder Nachbarn ein, die sich über lärmende Kinder beschweren und fragen, ob es verboten werden kann. Eine Vorschrift, die Kinderlärm untersagt, gibt es aber nicht. Kinder sind auch nicht im Vergleich zu früher lauter, wie viele behaupten, sondern ihre Umgebung ist meistens empfindlicher geworden.
Unzählige Gerichte haben sich schon mit derartigen Klagen beschäftigt. Egal, ob das Oberverwaltungsgericht Bremen oder das Amtsgericht München. Die Richter fällen überall ihre Urteile fast ohne Ausnahme zugunsten der Kinder. Dazu ein Auszug aus ihren Begründungen :
1. Landgericht Nürnberg-Fürth (AZ: 4 S 5342/92)
Lärm spielender Kinder auf Spielplätzen ist "naturnotwendig" und muss von Anwohnern hingenommen werden. Die Kinderspielplätze in Wohngebieten seien nicht nur zulässig, sondern geboten.
Anwohner hatten ihre Gemeinde zwingen wollen, einen neu errichte-ten Spielplatz wieder zu schließen.
2. Amtsgericht Kassel (Az.: 872 C 855/91 vom 23. 04. 1991)
„Üblicher Kinderlärm im Mehrfamilienhaus ist hinzunehmen. Die Üb-lichkeit bestimmt sich nicht nach den Ruhe- und Ordnungsvorstel-lungen Dritter, sondern nach den Bedürfnissen der Kinder und ihrer pflegenden und erziehenden Eltern.“
Bemerkenswert ist jedenfalls, dass anscheinend viele Bürger überempfindlich auf Kinder in ihrer Nachbarschaft reagieren, obwohl man eigentlich froh sein sollte, dass es überhaupt Kinder gibt.